Technische Verordnung der Zollunion „Zur Sicherheit im Eisenbahnverkehr“ (TR CU 003/2011)

Diese technische Vorschrift gilt für die Eisenbahnverkehrsinfrastruktur, die Folgendes umfasst:
1. das Teilsystem der Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverkehrsinfrastruktur (Eisenbahnschienen, Eisenbahnstromversorgung, automatische und ferngesteuerte Eisenbahnen, elektrische Kommunikation, Bau und Installation von Bahnhöfen)
2. die Komponenten des Teilsystems der Hochgeschwindigkeitsinfrastruktur des Eisenbahnverkehrs (die detaillierte Liste dieser Komponenten ist im Anhang Nr. 1 der technischen Verordnung aufgeführt).
Diese technische Vorschrift der CU gilt nicht für die Infrastruktur des Eisenbahnverkehrs, der für die Beförderung von Zügen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h (Hochgeschwindigkeitsbahninfrastruktur) bestimmt ist. Diese technische Vorschrift der Zollunion gilt nicht für die Infrastruktur des technologischen Eisenbahnverkehrs von Organisationen, die für den Personen- und Güterverkehr im Hoheitsgebiet von Organisationen bestimmt sind, sowie für die Durchführung von Erst- und Endoperationen mit Eisenbahnfahrzeugen für den Eigenbedarf von Organisationen.
Diese technische Vorschrift der CU legt die Anforderungen an die Eisenbahnverkehrsinfrastruktur fest, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen, sowie um Handlungen zu verhindern, die die Verbraucher (Nutzer) in Bezug auf Zweck und Sicherheit irreführen.