Technische Verordnung der Zollunion „Sicherheitsausrüstung für den Einsatz in gefährlichen Umgebungen“ (TR CU 012/2011)
Diese technische Vorschrift der Zollunion legt Anforderungen an Geräte für den Einsatz in gefährlichen Umgebungen fest, die die Sicherheit ihrer Verwendung in explosionsgefährdeten Umgebungen gewährleisten. TR CU 012/2011 wird angenommen, um das Leben und die Gesundheit von Menschen und ihr Eigentum zu schützen sowie um Handlungen, die den Verbraucher irreführen können, vorzubeugen. Diese technische Vorschrift der Zollunion gilt für elektrische (elektrische Geräten), einschließlich Ex-Komponenten, und nichtelektrische Geräten für den Einsatz in explosionsgefährdeten Umgebungen. Kennzeichnende Merkmale von Geräten für explosionsgefährdete Umgebungen und Ex-Komponenten sind Mittel, um den in den technischen Unterlagen des Herstellers angegebenen Schutz sowie explosionsgeschützte Kennzeichnungen auf den Geräten und Ex-Komponenten zu gewährleisten.
Die Auswirkung dieser technischen Verordnung der Zollunion gilt nicht für:
– Produkte für medizinische Zwecke;
– Ausrüstung, deren Betrieb nur eine Explosionsgefahr aufgrund der Anwesenheit explosiver und instabiler chemischer Verbindungen darstellt;
– Geräte für den privaten und nicht gewerblichen Gebrauch in einer Umgebung, in der eine explosionsfähige Atmosphäre infolge der unerwarteten Freisetzung von brennbarem Gas entsteht;
– persönliche Schutzausrüstung;
– Schiffe, Binnenland-Schiffe und gemischte (Fluss-See), mobile Plattformen und Bohrinseln, um in Meeres- und Binnengewässern andere schwimmende Einrichtungen zu betreiben, sowie in denen Maschinen und Geräte verwendet werden;
– Transportfahrzeuge für die Beförderung von Personen und Gütern auf dem Luft-, Land-, Schienen- und Wasserweg;
– Atomwaffenforschungseinrichtungen, Organisationen nuklearer Verteidigungskomplexe, außer in ihren Reihen befindet sich die Ausrüstung in gefährlichen Bereichen.