Technische Verordnung der Zollunion „Zur Sicherheit von kleinen (Freizeit-) Schiffen“ (TR CU 026/2011)
Diese technische Verordnung der Zollunion gilt für folgende kleine (Freizeit-) Schiffe:
1. Rettungsboote für See- und Flussschiffe
2. Sportboote einschließlich Renn- und Übungsboote
3. Surfbretter, Schwimmballons und andere Freizeitgeräte im Wasser
4. Surfbretter mit Motoren und andere ähnliche Geräten mit Motoren
5. experimentelle kleine Gefäße
6. Airbag-Gefäße und Schiffe mit Tragflügeln