Technische Verordnung der Zollunion „Zu den Anforderungen an Schmierstoffe, Öle und Spezialflüssigkeiten“ (TR CU 030/2011)
Diese technische Regelung der Zollunion gilt für:
● Schmierstoffe organischen Ursprungs, einschließlich:
● Motoröle (multifunktionale, Vergaser, Diesel und Öle für Flugkolbenmotoren);
● Getriebeöle
● Hydrauliköle
● Industrieöle
● Kompressoröle
● Turbinenöle
● Korrosionsschutzöle
● Elektroisolieröle
● Grundöle
● Kunststofföle;
● spezielle Flüssigkeiten
● Kühlflüssigkeiten (einschließlich Schmier- und Kühlflüssigkeiten)
● Bremsflüssigkeiten
● Abfallprodukte
Diese technische Regelung der Zollunion gilt nicht für Schmierstoffe, Öle und Sonderflüssigkeiten:
● die von der Landesverteidigungsordnung geliefert wurden
● die aus den Grenzen des Zollgebiets der Zollunion exportiert wurden
● die in Organisationen gespeichert wurden, die die Integrität der staatlichen Materialreserve gewährleisten
● Öle, die pflanzlichen und tierischen Ursprungs sind
● die man als Ergebnis der Hochtemperaturdestillation erhält
● Kohlenteer (einschließlich Kreosot)
● die nicht unter die Definitionen von „Öle“, „Schmiermittel“, „spezielle Flüssigkeiten“ fallen, die in Artikel 2 der vorliegenden technischen Vorschrift festgelegt sind
● die für die Herstellung von Parfums und kosmetischen Produkten, medizinischen Produkten und Medizin bestimmt sind