Technische Verordnung der Zollunion „Zur Sicherheit von Druckgeräten“ (TR CU 032/2013)

TR CU 032/2013 legt Anforderungen für Folgendes fest:
a) Gefäße für Gase, unter Druck gelöste verflüssigte Gase und der für die Arbeitsumgebung der Gruppe 1 verwendete Dampf mit:
b) Gefäße für Gase, unter Druck gelöste verflüssigte Gase und der für die Arbeitsumgebung der Gruppe 2 verwendete Dampf mit:
c) Gefäße für Flüssigkeiten, die in Arbeitsmedien der Gruppe 1 verwendet werden und
d) Gefäße zur Aufnahme von Flüssigkeiten, die zur Bearbeitung von Medien der Gruppe 2 verwendet werden und
e) Kessel mit einem Fassungsvermögen von 0,002 m3 zur Erzeugung von heißem Wasser mit einer Temperatur über 110 ° C oder Dampfdruck über 0,05 MPa sowie direkt befeuerte Behälter mit einer Kapazität von mehr als 0,002 m3.
f) Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck über 0,05 MPa und einem Nenndurchmesser von 25 mm, die für Gase und Dämpfe bestimmt sind und in Arbeitsmedien der Gruppe 1 verwendet werden.
g) Rohrleitungen mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck von mehr als 0,05 MPa, einem Nenndurchmesser von mehr als 32 mm und einem Produkt des maximal zulässigen Betriebsdrucks von mehr als 100 MPa • mm für Gase und Dämpfe, die in Arbeitsmedien der Gruppe verwendet werden
h) Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck über 0,05 MPa, einem Nenndurchmesser von 25 mm und dem Produkt des maximal zulässigen Betriebsdrucks über den Nenndurchmesser von mehr als 200 MPa • mm, ausgelegt für Flüssigkeiten und zur Verwendung in Arbeitsmedien der Gruppe 1.
i) Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 1 MPa, einem Nenndurchmesser von 200 mm und dem Produkt des maximal zulässigen Betriebsdrucks auf dem Nenndurchmesser von mehr als 500 MPa • mm, ausgelegt für Flüssigkeiten und verwendet für Arbeitsmedien der Gruppe 2.
j) druckfeste Ausrüstungsteile (Montageeinheiten) und ihre Komponenten
k) Ventile mit einem Nenndurchmesser von 25 mm (für Betriebsmittel der Gruppe 1), Ventile mit einem Nenndurchmesser von 32 mm (für Gasanlagen der Gruppe 2), Ventile mit einem Nenndurchmesser von 200 mm (für Rohrleitungen, die für Flüssigkeiten designt sind, und für Arbeitsmedien der Gruppe 2 verwendet werden.
l) Vorführ- und Sicherheitsvorrichtungen
m) Vakuumkammern (außer einsitzige medizinische)
n) Sicherheitsvorrichtungen und -apparaturen.
Die Anforderungen der TR CU 032/2013 gelten nicht für folgende Ausrüstung:
a) Pipelines, Feld- und Ortsverteilungsleitungen für den Transport von Gas, Öl und anderen Produkten, mit Ausnahme von Geräten, die in Druckregelstationen oder Kompressionsstationen verwendet werden
b) Gasverteilungs- und Gasverbrauchsnetze
c) Ausrüstung, die speziell für die Verwendung in Kernkraftanlagen bestimmt ist, während mit radioaktiver Umgebung gearbeitet wird
d) die Behälter, die unter dem Druck arbeiten, der bei der Explosion in ihnen nach dem technologischen Prozess oder während der Verbrennung im Regime der propagierenden Hochtemperatursynthese erzeugt wird
e) Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in See- und Flussschiffen und anderen schwimmenden Geräten und Objekten unter Wasser
f) Bremsausrüstung von Schienenfahrzeugen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln
g) Gefäße, die speziell für den Einsatz in Flugzeugen und anderen Luftfahrzeugen bestimmt sind
h) Ausrüstung für Verteidigungszwecke
i) Teile von Maschinen, die keine unabhängigen Behälter sind (Fälle von Pumpen oder Turbinen, Dampfmaschinen und Hydraulikzylindern, Verbrennungsmotoren, Maschinen und Luftkompressoren)
j) medizinische Einzel-Druckkammern
k) Ausrüstung mit Aerosolsprays
l) Gehäuse von elektrischen Hochspannungsgeräten (Schaltgeräte, Betriebsgeräte, Transformatoren und rotierende Maschinen)
m) Hüllen und Gehäuse von elektrischen Energieübertragungssystemen (Stromkabel und Kommunikationskabel), die unter Überdruck arbeiten
n) Geräte, die aus nichtmetallischen flexiblen (elastischen) Membranen fabriziert (produziert) werden
o) Schalldämpfer oder Abgaseinlässe
p) Gefäße oder Siphons für kohlensäurehaltige Getränke.