Technische Verordnung der Zollunion „Zur Sicherheit von Fleisch und Fleischerzeugnissen“ (TR CU 034/2013)
Diese technische Regelung der Zollunion gilt für:
● Schlacht- und Fleischerzeugnisse, einschließlich Talgfett, Blut und dessen Verarbeitungserzeugnisse, Knochen und deren Verarbeitungserzeugnisse, Fleischbestand, Pulverfleisch und fleischhaltige Erzeugnisse, Fleischerzeugnisse für Kinder usw.
● Herstellung, Lagerung, Transport, Marketing und Entsorgung von Fleisch und Fleischprodukten
Diese technische Regelung der Zollunion gilt nicht für
● Schlacht- und Fleischprodukte privater Haushalte
● spezialisierte Fleischprodukte, die aus Schlachtprodukten hergestellt werden
● Geflügelfleisch und jegliches Fleisch, bei dem das Vorhandensein von Geflügelfleisch dem Inhalt von Schlachtprodukten überlegen ist
● Lebensmittelzusatzstoffe und biologisch aktive Nahrungsergänzungsmittel, Arzneimittel, Tierfutter, nicht-nahrhafte Produkte auf Fleischbasis
● Lebensmittelprodukte für Cateringunternehmen
● Lebensmittelprodukte, bei denen der Fleischgehalt weniger als 5% beträgt
● Herstellung, Lagerung, Transport, Marketing und Entsorgung von Fleisch und Fleischprodukten für die nicht-industrielle Produktion